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1. der Abschluss von Vereinbarungen

1.1 Die Bedingungen in diesem Dokument gelten für alle Verträge und Aufträge, die von Teamtronic A/S, CVR-Nr. 32773648 (im Folgenden "der Lieferant" genannt) ausgeführt werden. Wurden die Bedingungen einmal an den Auftraggeber versandt, gelten sie für alle künftigen Aufträge des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob der Auftraggeber bei späteren Aufträgen ein Exemplar der Bedingungen erhält oder nicht.

1.2 Angebote und Garantien, die vor der Absendung einer Auftragsbestätigung abgegeben werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind oder wenn die Auftragsbestätigung auf das Angebot und/oder die Garantie Bezug nimmt. Die Parteien haben selbst dafür zu sorgen, dass Kopien von Auftragsbestätigungen und Angeboten etc. aufbewahrt werden.

1.3 Sofern in einem Angebot nicht anders angegeben, ist das Angebot für 3 Monate ab dem Datum des Angebots gültig. Danach wird das Angebot annulliert.

2. die Preise

2.1 Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise ohne Mehrwertsteuer und ohne Frachtkosten usw. Der Lieferant ist berechtigt, den Angebotspreis in Übereinstimmung mit AB 18 § 35 anzupassen.

2.2 Für Bestellungen mit einem Gesamtbetrag von weniger als 1.000 DKK ohne MwSt. wird eine Bearbeitungsgebühr von 200 DKK ohne MwSt. erhoben.

2.3 Der Lieferant ist nicht an ein Angebot gebunden, wenn dieses offensichtliche Fehler enthält. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Preis im Rahmen einer Festpreisvereinbarung anzupassen, wenn dies auf erhebliche Erhöhungen der von Dritten hergestellten Komponenten und Halbfabrikate zurückzuführen ist und wenn die Preiserhöhungen vor Abschluss des Vertrags mit dem Abnehmer nicht vorhersehbar waren.

3. Zahlung

3.1 Sofern in der Vertragsgrundlage der Parteien (Angebot und Auftragsbestätigung usw.) nichts anderes angegeben ist, hat der Abnehmer die Rechnungen des Lieferanten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2,00 % pro angefangenem Monat zu berechnen.

3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Beträge wegen vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen zum Zeitpunkt der Zahlung zurückzuhalten.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt zu dem im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebenen Zeitpunkt und Ort. Der Lieferant kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine verspätete Lieferung entstehen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Diebstahls der gelieferten Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5 Beanstandungen und Garantie

5.1 Unmittelbar nach der Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung eines Auftrags bzw. nach Erhalt der Ware hat der Auftraggeber die gelieferte Leistung/Ware eingehend zu prüfen, auch auf Qualität und Menge sowie auf etwaige Schäden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, wenn eine Beanstandung später als 10 Kalendertage nach Mitteilung der Fertigstellung/des Wareneingangs erfolgt. Dies gilt nicht für Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung/Fertigstellungsanzeige nicht erkennbar waren.

5.2 Mängelrügen müssen dem Lieferanten innerhalb der in Ziffer 5.1 genannten Frist schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls ist der Lieferant berechtigt, Mängel zurückzuweisen. Bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Lieferung/Fertigstellungsanzeige nicht festgestellt werden konnten, muss der Abnehmer unverzüglich reklamieren, nachdem er die Mängel erkannt hat/hätte erkennen müssen. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen können Mängel, die später als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Lieferung/Fertigstellungsanzeige entdeckt werden, nicht mehr gerügt werden.

5.3 Der Lieferant gewährt eine 2-jährige Garantie auf die Leuchten einschließlich der zugehörigen Ersatzteile, jedoch unter Ausschluss von Arbeitsleistungen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch äußere mechanische oder elektrische Einflüsse entstehen.

5.4 Für lose LED-Bauteile und LED-Lampen gewährt der Lieferant eine 5-jährige Garantie auf die LEDs und eine 5-jährige Garantie auf die Elektronik, ausgenommen Arbeitsleistungen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch äußere mechanische oder elektrische Einflüsse oder durch unsachgemäße Anwendung des Lötprofils und der Ansteuerung der LED gemäß den Datenblattangaben entstehen.

5.5 Für Waren und Bauteile, die nicht in den Ziffern 5.3 und 5.4 aufgeführt sind, gewährt der Lieferant eine 2-jährige Garantie, ausgenommen Arbeitsleistungen. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch äußere mechanische oder elektrische Einflüsse oder durch unsachgemäße Verwendung des Lötprofils und der Steuerung gemäß den Datenblattangaben verursacht wurden.

6. zurückgegebene Waren

6.1 Der Lieferant akzeptiert die Rückgabe von Gattungsware (Standardware), wenn sie unbeschädigt und originalverpackt ist. Gattungsware (Standardware) wird mit der Hälfte des in Rechnung gestellten Preises gutgeschrieben, wenn sie unbeschädigt und originalverpackt ist.

6.2 Der Lieferant akzeptiert keine Rücksendungen von Sonderanfertigungen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

7. Entschädigung und Haftungsbeschränkung

7.1 Der Lieferant haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden im Zusammenhang mit Verspätungen oder Mängeln an den Dienstleistungen und Waren des Lieferanten. Im Falle von Mängeln kann der Kunde nur die Reparatur/Ersatz der mangelhaften Ware verlangen. Der Kunde kann also keine Entschädigung für die Kosten eines pauschalierten Schadenersatzes oder einer Vertragsstrafe, für zusätzliche Zahlungen an General- oder Spezialunternehmer, für Einkommensverluste, Umsatzverluste, Imageverluste oder Goodwill, für vergeblich aufgewendete Arbeitskosten, Kosten für Sachverständige oder jede andere Art von Schaden verlangen.

7.2 Bei Vorliegen von Mängeln, für die der Lieferant haftet, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Zusammenhang mit der laufenden Nachbesserung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zum Lieferer oder zu einer vom Lieferer bestimmten Werkstatt zu transportieren.

7.3 Die Nachbesserung wird innerhalb der normalen Arbeitszeiten an Werktagen durchgeführt. Wünscht der Auftraggeber, daß die Behebung zu anderen Zeiten durchgeführt wird, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer die Differenz zwischen dem normalen Stundensatz und dem Stundensatz für die außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführten Arbeiten zu zahlen.

8 Produkthaftung

8.1 Der Lieferant haftet für Schäden, die durch die gelieferten Waren verursacht werden, gemäß den Bestimmungen des dänischen Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung für Sach- und Personenschäden ist jedoch begrenzt und kann niemals die maximale Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung des Lieferanten übersteigen. Eine Kopie der Versicherungspolice wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Werden Sach- oder Personenschäden durch Fremdprodukte oder Fremdkomponenten verursacht, kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden, weshalb derartige Ansprüche direkt gegenüber dem schadensverursachenden Dritten geltend gemacht werden müssen.

8.2 Der Lieferant haftet nicht für Sachschäden, Betriebsverluste, Verlust von Firmenwert, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden des Auftraggebers oder seiner Kunden.

8.3 Wird der Lieferant gegenüber einem Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten in dem Umfang schadlos zu halten, in dem die Haftung des Lieferanten nach diesen Bestimmungen beschränkt ist. Der Abnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor demselben Gericht vorladen zu lassen, das über einen gegen den Lieferanten erhobenen Schadensersatzanspruch entscheidet.

8.4 Die Bestimmungen dieser Klausel 7 gelten jedoch nicht, soweit sie durch das dänische Produkthaftungsgesetz verhindert werden.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien und ihren etwaigen Vermögenswerten werden von den ordentlichen dänischen Gerichten mit dem Gericht in Odense als erster Instanz entschieden.

9.2 Es gilt dänisches Recht. Die Kollisionsnormen des dänischen internationalen Privatrechts sind nicht anwendbar.